Diese Frage hat das OVG Oldenburg eindeutig mit „Ja“ beantwortet.
Ein Hausbesitzer vertrat die Auffassung dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung bzw. dem BImSchG durchführen könne, dafür jedoch keinerlei Gebühren geltend machen kann.
Er gab an dass aus den Regelungen der §§ 30 bzw. 52 Abs.4 BImSchG sich ergeben würde, dass für die Überwachung einer nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage keine Kosten erhoben werden dürften.
Urteil des OVG Oldenburg vom 21. August 2002 – Az.: 5 A 784 / 02
Diese Ansicht resultiert aus einem rechtsirrigen Verständnis des Anwendungsbereiches der Vorschriften des BImSchG und dessen Verhältnis zum Schornsteinfegergesetz.
In dem Verfahren ging es allein um die Frage, wer die Kosten für die dem Bezirksschornsteinfegermeister zugewiesene Aufgabe der Durchführung einer Emissionsmessung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 der 1.BImSchV (Wiederkehrende Messung) zu tragen hat.
Diese Frage beurteilt sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schornsteinfegergesetzes bzw. den auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen.
Beim Schornsteinfegergesetz handelt es sich ebenso wie beim Bundesimmissionsschutzgesetz um ein Gesetz des Bundes, so dass auch die auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Rechtsverordnungen des Landes auf einem Bundesgesetz beruhen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen bestehen nicht.
Die Ausführungen des Klägers zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Kehr- und Überprüfungsverordnung aufgrund eines Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz beruht mithin auf der bereits im Ausgangspunkt unzutreffenden Annahme, dass es sich bei dem Schornsteinfegergesetz und den hierauf beruhenden Verordnungen um – gegenüber dem BImSchG – niederrangige Normen des Landesrechtes handele.“
Fakt ist nachfolgender Leitsatz, den das OVG Oldenburg aufgestellt hat:
Vorschriften des BImSchG stehen der Erhebung von Schornsteinfegergebühren auf der Grundlage des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung nicht entgegen